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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 720 ZGB vom 2023

Art. 720 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 720

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öf­fent­lichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzu­liefern.

b. Bei Tieren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 720 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160390KostenauflageBeschwerde; Beschwerdeführerin; Mobiltelefon; Recht; Polizei; Finder; Verhalten; Verfahren; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Eigentum; Schwester; Leitung; Polizeirapport; Finderlohn; Mobiltelefons; Zivilrechtlich; Anspruch; Verlorenen; Eigentümer; Rechtlichen; Schuldhaft; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Limmat; Basel; Verfahrens
ZHUH160079Einstellung Beschwerde; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Tausendernote; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gewahrsam; Anklage; Gericht; Verfügung; Schalter; Mäss; Bezirksgericht; Uster; Unrechtmässig; Verfahrens; Aneignung; Bundesgericht; Unrechtmässige; Schuldig; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Verloren; Rechtsprechung; Habe
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