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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 72 ZGB vom 2022

Art. 72 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 72

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausge­schlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschlies­sung ohne Angabe der Gründe gestatten.

2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in die­sen Fällen nicht statthaft.

3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Aus­schliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

IV. Stellung aus­ge­schiedener Mitglie­der >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150126Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)Beschwerde; Verein; Beschwerdeführer; Vereins; Konkurs; Auflösung; SchKG; Mitglied; Vorstand; Entscheid; Vereinsversammlung; Insolvenz; Vorinstanz; Beschluss; Mitglieder; Zahlungsunfähigkeit; Gericht; Statuten; Beschwerdeführers; Verfahren; Konkurseröffnung; Bundesgericht; Auflösungsbeschluss; Verfügung; Oberrichterin; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Setze; Heini/Scherrer; Recht
ZHNP120022Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / HerausforderungsbegehrenBerufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Klage; Ausschluss; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Berufungsverfahren; Verfahren; Mitglied; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Generalversammlung; Feststellung; Vorinstanzlichen; Beschluss; Gericht; Pacht; Kündigung; Gesetzlich; Läge; Vi-Prot; Sachverhalt; Angefochten; Brief; Entscheid; Präsident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 97Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Recht; Statutarisch; Statutarische; Gesetzgeber; Bundesgericht; Erfolge; Erfolgen; Anfechtung; Beklagten; Statutarischen; Gründen; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Schweiz; Wichtigen; Angabe; Berufs; Kroatische; Wirtschaftsverbände; Historisch; Kultur; Mitglieds; Wirtschaftliche
123 III 193Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2). Mitglied; Verein; Ausschliessung; Vereins; Rolex; Wirtschaftliche; Mitglieder; Beklagten; Recht; Interesse; Ausschluss; Urteil; Verband; Vorinstanz; Mitgliedes; Interessen; Persönlichkeit; Uhren; Gründen; Anfechtung; Bundesgericht; Verneint; Statuten; Messen; Entfaltung; Berufs; Zweck

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2129/2007KostenbeteiligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Betrag; Vorinstanz; Vermögenswert; Herkunft; Deutsch; Polizei; Vermögenswerte; Bundesverwaltungsgericht; Eigentum; Geldbetrag; Kantonspolizei; Sichergestellt; Sichergestellte; Umsatz; Person; Beweis; Sachverhalt; Sicherstellung; Urteil; Verein; Verantwortlich; Getränke; Sicherheit; Sichergestellten; Verfügung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Kultur; Rechtshilfe; Kulturgüter; Hinzufügen; öffnen; Filter; Beschwerde; Recht; ägyptische; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; ägyptischen; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Ersuchende; Entscheide; Illegal
SK.2015.25Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)Schuldig; FINMA; Beschuldigte; Recht; Recht; Edelmetall; Beschuldigten; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Rechtlich; Verteidigung; Einlage; Gesellschaften; Person; Täter; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Handkommentar Zollgesetz2009
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