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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 72 LCA de 2020

Art. 72 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 72 Recours de l’assureur

Recours de l’assureur

1 Les prétentions que l’ayant droit peut avoir contre des tiers en raison d’actes illicites passent à l’assureur jusqu’à concurrence de l’indemnité payée.

2 L’ayant droit est responsable de tout acte qui compromettrait ce droit de l’assureur.

3 La disposition de l’al. 1 ci-dessus ne s’applique pas au cas où le dommage est dû à une faute légère d’une personne qui fait ménage commun avec l’ayant droit ou des actes de laquelle l’ayant droit est responsable.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180455Raub etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Konto; Freiheitsstrafe; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Verfahren; Urteil; Gericht; Berufung; Bezirksgericht; Rechtskraft; Kontos; Amtlichen; Vollzug; Eintritt; Recht; Verfahren; Guthaben; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Probezeit; Entscheid; Bezirksgerichts; Geldstrafe
ZHSB170392Gewerbsmässige Hehlerei etc.Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Verteidigung; Kokain; Ass-Nr; Anklage; Flasche; Urteil; Getränk; Recht; Berufung; Amtlich; Hehler; Staat; Amtliche; Flaschen; Privatkläger; Bezirksgericht; Delikt; Verfahren; Positiv; Hehlerei; Entscheid; Verteidiger; Dispositiv; Hinweis; Staatsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/159Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, Versicherung; Beschwerde; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Steuerfrei; Beschwerdeführerin; Leistungen; Recht; Haushalt; Einkommen; Steuerfreie; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Bleibend; LS-B; Unfall; Bleibende; Einsprache; Versicherungspolice; Steuerpflicht; Körperliche; Ersatz; Steuerbar; Beeinträchtigung; Vorliegenden; Materiellen
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Recht; Leistung; Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Sozialversicherung; Koordinationsrechtlich; Ehefrau; Ergänzungsleistungen; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kompensation; Kürzung; Gekürzt; Beschwerdeführer; Koordinationsrechtlichen; Kompensationsverbot; Taggelder; Bezog; Verzicht; Leistungen; Recht; Bezogen; Renten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 209 (4A_602/2017)Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress. Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung). Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2). Schaden; Haftpflicht; Versicherung; Praxis; Regress; Beschwerde; Erlaubt; Versicherer; Unerlaubte; Handlung; Unfall; Gesetzgeber; Schadens; Geschädigten; Haftpflichtrecht; Bundesgericht; Insoweit; Kritik; Rechtsprechung; Urteil; PERRITAZ; Vertraglich; Beschwerdeführerin; Kausalhaftpflichtige; Schulde; Haftpflichtrecht; Lehre
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Rechtsnachfolge; Privatklägerschaft; Geschädigte; Prozess; Juristische; Partei; Natürliche; Mittelbar; Gesetzes; Urteil; Beschwerde; Bundesgericht; Gesetzliche; Angehörige; Gesellschaft; Unmittelbar; Geschädigten; Geschädigte; Verfahren; Privat; Bundesgerichtes; Gesetzgeber; Parteistellung; Natürlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7102/2013Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltung; Frist; Sicht; Urteil; Flughafen; Pilot; Piloten; Unfall; Bundesverwaltungsgericht; Verwirkung; Regress; Wetter; Vorinstanz; Schlussbericht; Haftpflicht; Sozialversicherung; Kausalzusammenhang; Leistung; Verwirkungs; Bundesgericht; Versicherung; Verwirkungsfrist; Besatzung
BVGE 2014/43Staatshaftung (Bund)Schaden; Recht; Verwirkung; Urteil; Regress; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Haftpflicht; Spruch; Sozialversicherung; Verwirkungs; Leistung; Verwirkungsfrist; Bundes; Verjährung; Sicherungs; Versicherung; Deutsche; Forderung; Frist; Geschädigte; Verjährungs; Staat; Anspruch; Kausalzusammenhang; Rückgriff; Urteile; Ersatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HRISTOPH K. GRABERBasler Kommentar zum VVG2001
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