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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 72 StGB vom 2023

Art. 72 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 72

104

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

104 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140102mehrfache Anstiftung zu MisswirtschaftSchuldig; Beschuldigte; Verjährung; Beschuldigten; Recht; Recht; Verfahren; Verteidigung; Berufung; Urteil; Verfahrens; Anklage; AStGB; Staatsanwalt; Waltschaft; Kantons; Misswirtschaft; Staatsanwaltschaft; Verjährungsfrist; Verfahren; Verjährungsrecht; Anklägerin; Anstiftung; Verfolgung; Eingabe; Entschädigung; Vorinstanzliche; AnwGebV; Aufwendungen; Partei
ZHSB130347gewerbsmässigen Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Nebenkosten; Anklage; Urteil; Recht; Verjährung; Staatsanwalt; Schung; Beruf; Waltschaft; Berufung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Lungen; Urkunde; Verteidigung; Untersuchung; Betrug; Urkunden; Privatklägers; Gericht; Rechnung; Aussage; Zürich-Limmat; Akten; Mehrfachen; Pauschale
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.180 (AG.2020.645)Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1497/2020 vom 2. Februar 2021)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erfahren; Staatsanwaltschaft; Verjährung; Nichtanhandnahme; Betreibung; Nichtanhandnahmeverfügung; Straftat; Verfahren; Werden; Verfahrens; Verjährungsfrist; September; Gemäss; Delikte; Schliessfächer; Räumung; Kenntnis; Vorakten; Lebenspartner; Worden; Erfüllt; Vorliegen; Pfändung; Betreibungsamt; Eindeutig; Prozessvoraussetzungen; Rechtlich; Straftatbestände
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 430Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG, Art. 2 ZGB. Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, löst dies nur eine neue zivilrechtliche, nicht eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist aus (E. 1). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verjährung (E. 2)? Verjährung; Recht; Rechtliche; Verjährungsfrist; Rechtlichen; Handlung; Unterbrechung; Zivilrechtliche; Recht; Längere; Bundesgericht; Verfolgungsverjährung; Verfahren; Vorinstanz; Klage; Sistierung; Verjährungseinrede; Auslegung; Frist; Handlungen; Entscheid; Unfall; Verjährungsunterbrechende; Baren; Bezirksgericht; Beklagten; Verfahrens; Schaden; Sistierungsverfügung
127 IV 220Art. 269, 275 Abs. 5 und 277ter BStP; Konnexität von staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt nicht notwendigerweise zur Gegenstandslosigkeit der konnexen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 268 Ziff. 1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig gegen ein Urteil eines Waadtländer Bezirksgerichtes, welches im Appellationsverfahren einen Entscheid des Präfekten zu beurteilen hatte (E. 1b). Art. 270 Abs. 1 aBStP, Art. 270 lit. a BStP. Wer schuldig gesprochen, aber von Strafe befreit wurde, kann den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechten (E. 1c; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; absolute Verfolgungsverjährung; Ruhen während des Verfahrens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfolgungsverjährung läuft während des Verfahrens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein verurteilendes Erkenntnis nicht weiter (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 41b VRV, Art. 26 Abs. 1 SVG; Vortrittsrecht unter Fahrzeuglenkern auf einer in einen Kreisel einmündenden Strasse mit mehreren Fahrstreifen. Wenn zwei parallele Fahrstreifen auf den gleichen Fahrstreifen eines Kreisels einmünden, ist der Benützer des linken Fahrstreifens vortrittsberechtigt, unter Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes (E. 3). Giratoire; Droit; Priorité; Gauche; Véhicule; Droite; Parallèle; Voies; Même; Tribunal; Fédéral; Route; Réservée; Véhicules; Canton; Consid; Parallèles; Usager; Cantonal; Jugement; Circulation; Police; Avant; Giratoire; Giratoire; Arrêt; Trafic; Extérieure; Pourvoi; Contre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2008.41Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 65 BStP).Stiftung; Vermögens; Vermögenswerte; Einziehung; Beschlagnahme; Anklage; Verfügung; Organisation; Kammer; Kriminelle; Beschwerde; Tatverdacht; Entscheid; Gesuch; Anklageschrift; Bundesanwaltschaft; Montenegro; Beweis; Gründet; Ersatzforderung; Kriminellen; Zigaretten; Hinreichend; Hinreichende; Aufrechterhaltung; Begründete; Organisationen; Leistung; Bundesstrafgericht
BB.2008.34Beschlagnahme (Art. 65 BStP)Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Beschlagnahme; Recht; Verfahren; Bundesanwalts; Verfügung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschwerdekammer; Organisation; Vermögenswert; Kriminelle; Einziehung; Kriminellen; Halter; Kennzeichen; Vermögenswerte; Fahrzeugs; Mercedes; Tatverdacht; Verfahren; Reichen; Beschlagnahmt; Fahrzeugschlüssel; Bundesstrafgericht; Betäubungsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BStP Schmid Kommentar Einziehung2007
BAUMANNBasler Kommentar Strafrecht I2007
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