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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 72 LP de 2023

Art. 72 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 72

1 La notification est opérée par le préposé, par un employé de l'office ou par la poste.145

2 Celui qui procède à la notification atteste sur chaque exemplaire le jour où elle a eu lieu et la personne à laquelle l'acte a été remis.

145 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

B. Présentation des moyens de preuve >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP200033ForderungKläger; Pfändung; Betreibung; Vereinbarung; Dungsurkunde; Zustellung; Pfändungsurkunde; Beklagte; Stellt; Schuldner; Worden; Vorinstanz; Könne; Oktober; Betreibungsurkunde; Berufung; Hätte; Welche; Konkurs; Klägers; Vermögen; Zession; Spreche; Verfahren; Betreffend; Betreibungsamt; Liegen; Kosten; Forderung
ZHPS190221Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Rechtlich; Begründung; Beschluss; Akten; Stadt; Partei; Bezug; Veröffentlichung; Schuldner; Schweizerischen; Bekanntmachung; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Beschwerde; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Verfügung; Vermögenswerte; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Beschwerdeführerin; Kantonalbank; Zuger; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Konkurs; Hilfsorgan; Aufsichtsbehörde; Zinses; Zinsen; Betreibungsrechtliche; Zinssatzes; Gebühr; Beschwerdegegnerin; Festlegung
138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Gebühren; Zahlungsbefehls; Zustellung; Abholung; Auslagen; Beschwerde; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Beschwerdeführerin; Rechnung; Gebührenrechnung; Konkurs; Urteil; Betrag; Schuldbetreibung; Postalisch; Bundesgericht; Betriebenen; Posttaxe; Appenzell; Entscheid; Gestellt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Wüthrich, Peter SchochBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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