1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
B. Vorlage der BeweismittelKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP200033 | Forderung | Kläger; Pfändung; Betreibung; Vereinbarung; Dungsurkunde; Zustellung; Pfändungsurkunde; Beklagte; Stellt; Schuldner; Worden; Vorinstanz; Könne; Oktober; Betreibungsurkunde; Berufung; Hätte; Welche; Konkurs; Klägers; Vermögen; Zession; Spreche; Verfahren; Betreffend; Betreibungsamt; Liegen; Kosten; Forderung |
ZH | PS190221 | Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Rechtlich; Begründung; Beschluss; Akten; Stadt; Partei; Bezug; Veröffentlichung; Schuldner; Schweizerischen; Bekanntmachung; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Feststellung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 425 (5A_555/2015) | Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). | SchKG; Beschwerde; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Verfügung; Vermögenswerte; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Beschwerdeführerin; Kantonalbank; Zuger; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Konkurs; Hilfsorgan; Aufsichtsbehörde; Zinses; Zinsen; Betreibungsrechtliche; Zinssatzes; Gebühr; Beschwerdegegnerin; Festlegung |
138 III 25 (5A_665/2011) | Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). | Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Gebühren; Zahlungsbefehls; Zustellung; Abholung; Auslagen; Beschwerde; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Beschwerdeführerin; Rechnung; Gebührenrechnung; Konkurs; Urteil; Betrag; Schuldbetreibung; Postalisch; Bundesgericht; Betriebenen; Posttaxe; Appenzell; Entscheid; Gestellt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Wüthrich, Peter Schoch | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |