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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 72 OR de 2022

Art. 72 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 72

Si le contraire ne résulte de l’affaire, le choix appartient au débiteur lorsque son obligation s’étend à plusieurs prestations mais qu’il ne peut être tenu que de l’une d’elles.


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Art. 72 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220033RechtsöffnungGesuch; Wahlrecht; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Vergleich; Vorinstanz; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Schuld; Habe; Unwiderruflich; Vergleichsgespräche; Liegende; Kapitalisierung; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorliegenden; übung; Bundesgericht; Urteil; Noven; Schuldner; Biger; Ausübung; Entscheid; Restrente; Berechnung; Rente; Schriftenwechsel; Alternativermächtigung
SZBEK 2018 113definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rechtsöffnung; Verfügung; SchKG; Schuld; Protokollauszug; Betreibung; Schuldner; Definitive; Gemeinderatssitzung; Entscheid; Kommentar; Höhe; Höfe; Ersatzvornahme; Verpflichtet; Zahlungsbefehl; Einzutreten; Gesuchsgegnerin; Gläubiger; Frist; Verwaltungsbehörde; Forderung; Parteientschädigung; Gerecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 219 (9C_612/2016)Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Sanierung; Leistungen; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Beschwerde; Rentenkasse; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Gesetzlich; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Gesetzliche; Reglementarische; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesetzlichen; Reglementarischen
137 V 446 (9C_779/2010)Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Stifterfirma; Liegenschaft; Vorsorge; Anlage; Kontrollstelle; Stiftung; Über; Arbeitgeber; Beschwerdeführerin; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Vermögens; Prüfung; Beschwerdeführerinnen; Bonität; Vermögensanlage; Recht; Schaden; Kontokorrentforderung; Publ; Sicherheit; Jahresrechnung; Fassung; Rechtmässigkeit; Verhalten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
B-2880/2018Höhere FachprüfungBeschwerde; Prüfung; Beschwerdeführerin; Diplom; Experte; Punkt; Diplomarbeit; Experten; Punkte; Prüfungskommission; Recht; Bewertung; Aufgabe; Vorinstanz; Kolloquium; Antwort; Rüge; Rügt; Korrekt; Diplomarbeit; Kolloquium Noten; Akten; Urteil; Prüfungsordnung; Begründung; Aufgaben; Ausführungen; Darlehen; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.22VStrR; Hinzufügen; öffnen; Filter; Bundes; Gesuch; Recht; Urkunde; Behörde; Abgeltung; Urkunden; Abgeltungen; Subvention; Urteil; Humbel; Offerten; Gesuchsteller; Humbel; Rechtlich; Zuständigkeit; Entscheid; Kanton; Anzeige; Entscheide; Unterlagen; Rechtliche; Recht; Urteile
BG.2018.14Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Konkurs; Kanton; Gerichtsstand; Geschäft; Gesellschaft; Schwyz; Vororgan; Konkursort; Graubünden; Bundesstrafgericht; Konkurseröffnung; Geschäftstätigkeit; Beschluss; Endorgan; Gesetzlich; Gesetzliche; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Konkursreiterei; Kantons; Konkursreiterei; Gesetzlichen; Betreibungs; Konkursdelikte; Gesellschaften; Zuständig; Zuständigkeit; Schuldner; Gerichtsstands; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROLF H. WEBERBerner Kommentar Art. 68-96 OR1983
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