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Loi sur la TVA (LTVA)

Art. 72 LTVA de 2020

Art. 72 Loi sur la TVA (LTVA) drucken

Art. 72 Correction d’erreurs dans le décompte

1 L’assujetti qui constate des erreurs dans son décompte lors de l’établissement de ses comptes annuels doit les corriger au plus tard dans le décompte établi pour la période pendant laquelle tombe le 180e jour qui suit la fin de l’exercice considéré.

2 L’assujetti est tenu de corriger ultérieurement les erreurs découvertes dans les décomptes des périodes fiscales antérieures pour autant que les créances de ces périodes fiscales ne soient pas entrées en force ou prescrites.

3 Les corrections ultérieures des décomptes doivent être opérées dans la forme prescrite par l’AFC.

4 Si le décompte présente des erreurs systématiques difficilement identifiables, l’AFC peut accorder des facilités à l’assujetti conformément à l’art. 80.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/19, B 2018/20Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Privat; Aufrechnung; Person; Private; Buchung; Recht; Bundes; Unkosten; Geschäftsmässig; Steuerbare; Einkünfte; Begründet; Schuldzinsen; Warenlager; Aufwand; Aufrechnungen; Aufwendungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundessteuer
SGB 2018/21, B 2018/22Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführerin ist an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtige ist den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weist sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legt die Steuerpflichtige keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Privat; Recht; Buchung; Private; Einkommen; Unkosten; Geschäftsmässig; Begründet; Schuldzinsen; Einkünfte; Aufrechnungen; Aufwand; Warenlager; Aufwendungen; Bundes; Personen; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2950/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Steuer; MWSTG; Inland; Recht; Einfuhr; Erhebung; Einfuhrsteuer; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Wertfreigrenze; Leistungen; Inlandsteuer; Einsprache; Verfahren; Vorliegenden; Entgelt; Einspracheentscheid; Person; Sachverhalt; Normenkontrolle; Gericht; Bezug; Urteil; Angefochtene
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Verfügung; Betreibung; Forderung; Zahlung; Teilhaber; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Angefochten; Steuerforderung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Entscheid; Angefochtene; BVGer; Gesellschaft; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Angefochtenen; Rechtsvorschlag

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.181Auslieferung an Deutschland.
Auslieferungsentscheid (art. 55 IRSG).
Recht; Beschwerde; Sachverhalt; Auslieferung; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Steuer; Schweiz; Entscheid; Barkeit; Bundesstrafgericht; Umsatzsteuer; Sachverhalts; Staat; Seitige; Bundesstrafgerichts; Deutschland; Verfahren; Mehrwertsteuer; Zimmermann; MWSTG; Hamburg; Behörde; Urteil; Erwägung; Bundesgericht; Beilage; Eingabe
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