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Codice penale militare (CPM)

Art. 72 CPM dal 2020

Art. 72 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 72

Inosservanza di prescrizioni di servizio

1 Chiunque intenzionalmente si rende colpevole d’inosservanza d’un regolamento o d’altra prescrizione di servizio è punito con una pena pecuniaria2.

2 Se il colpevole ha agito per negligenza, può essere pronunciata la multa.

3 Nei casi poco gravi si applica una pena disciplinare.

4 In tempo di guerra può essere pronunciata la pena detentiva o pecuniaria.


1 Nuovo testo giusta il n. IV lett. b della LF del 3 ott. 2003 (Revisione dell’ordinamento disciplinare), in vigore dal 1° mar. 2004 (RU 2004 921; FF 2002 6989).
2 Nuova comminatoria giusta il n. II 2 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Codice penale militare (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120503mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Gesetz; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Betäubungsmittel; Freiheits; Kantons; Drogen; Amtlich; Freiheitsstrafe; Urteils; Geldstrafe; Amtliche; Mehrfache; Widerhandlung; Gericht; Entscheid; Verteidiger; Schwere; Busse; Mehrfachen; Recht; Täter; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 121 (6B_347/2007)Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Beschwerde; Inkrafttreten; Gesetzbuch; Botschaft; Bestimmungen; Beurteilt; Vorinstanz; Streng; Beschwerdegegner; Voraussetzung; UNO-Pakt; Urteil; Strenger; Schlussbestimmung; Rückwirkende; AStGB; Rechtliche; Voraussetzungen
103 IV 12Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). Beschwerdeführer; Waffe; Munition; Taschenmunition; Vorinstanz; Patrone; Laden; Dienstpistole; Verwendung; Urteil; Patronen; Fahrlässig; Leute; Pistole; Dienstvorschrift; Unverschlossenen; Zurückgebliebene; Umständen; Demonstration; Sorgfalt; Unvorsichtigkeit; Persönlichen; Tatbestand; Verletzung; Magazin; Waffen; Verhalten; Geöffnet; Kantons; Bewusst
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