1 Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.
2 Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.