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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 72 FIDLEG vom 2020

Art. 72 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 72 Anspruch

1 Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.

2 Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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