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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 72 BVG vom 2022

Art. 72 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 72

a System der Teilkapitalisierung

1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abwei­chen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass:

a.
die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfäng­lich gedeckt sind;
b.274
die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsor­geeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den ak­tiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
c.275
ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rent­nern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;
d.
künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.

2 Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterfüh­rung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.

3 Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturverän­derung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.

274 Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.

275 Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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