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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 72 LPGA dal 2021

Art. 72 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 72 Principio

1 All’insorgere dell’evento assicurato l’assicuratore è surrogato, fino all’ammontare delle prestazioni legali, nei diritti dell’assicurato e dei suoi superstiti contro i terzi responsabili.

2 Se vi sono più responsabili, questi rispondono in solido per le pretese di regresso dell’assicuratore.

3 Ai diritti passati all’assicuratore sono applicabili i termini di prescrizione dei diritti del danneggiato. Per il diritto di regresso dell’assicuratore, i termini relativi decorrono tuttavia soltanto dal momento in cui questi è venuto a conoscenza delle prestazioni che è chiamato ad erogare e della persona soggetta all’obbligo del risarcimento.1

4 Se il danneggiato è titolare di un credito diretto nei confronti dell’assicuratore di responsabilità civile, l’assicuratore è surrogato anche nel diritto del danneggiato. Le eccezioni derivate dal contratto di assicurazione non opponibili al danneggiato non possono essere fatte valere neppure dall’assicuratore per quanto riguarda il suo diritto di regresso.

5 Il Consiglio federale emana prescrizioni dettagliate sull’esercizio del diritto di regresso. Può in particolare ordinare che in caso di regresso contro un responsabile non titolare di un’assicurazione di responsabilità civile, i diversi assicuratori che partecipano al regresso facciano valere le loro pretese da un unico assicuratore. Il Consiglio federale disciplina la rappresentanza verso l’esterno nel caso in cui gli assicuratori interessati non giungano a un’intesa.


1 Nuovo testo del per. giusta il n. I della LF del 21 giu. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5137; FF 2018 1303).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220031Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Verteidigung; Gefängnis; Verlegung; Berufung; Beamte; Verfahren; Urteil; Staat; Dispositiv; Amtlich; Zelle; Sinne; Amtliche; Mitarbeiter; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Dispositivziffer; Verletzung; Gericht; Staatsanwaltschaft; Täter; Winterthur
ZHSB170426Versuchte Tötung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Digten; Geschädigten; Beschuldigten; Ungen; Vorinstanz; Flasche; Aussage; Berufung; Schlagen; Auseinandersetzung; Verteidigung; Aussagen; Verletzung; Recht; Staatsanwalt; Zerbrochen; Urteil; Bierflasche; Glasflasche; Geschlagen; Staatsanwaltschaft; Verletzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Recht; Leistung; Arbeit; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzungsleistung; Leistung; Beschwerde; Sozialversicherung; Koordinationsrechtlich; Ehefrau; Ergänzungsleistungen; Koordinationsrechtliche; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kompensation; Kürzung; Gekürzt; Beschwerdeführer; Koordinationsrechtlichen; Kompensationsverbot; Taggelder; Bezog; Verzicht; Leistungen; Recht; Bezogen; Renten
GRS 2021 115Versicherungsleistungen nach UVG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 312 (9C_176/2017)Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Leistung; Krankenkasse; Invalidenversicherung; Nachzahlung; Person; Beschwerde; Vorleistung; Sachverhalt; Vorleistende; Beschwerdeführerin; Anspruchsbegründende; Frist; Anspruchsbegründenden; Sozialversicherung; SWICA; Urteil; Kenntnisnahme; Leistungen; Eltern; Nachzahlungsanspruch; Nachzahlungspflicht; Anspruch; Gericht; Anmeldung; Vorleistungspflicht; Bundesgesetzes; Hinweis; Krankenversicherung
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3025/2017Staatshaftung (Bund)Armee; Beschwerde; Waffe; Bundes; Kreiskommando; Recht; Tauglich; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Staat; Schaden; AVPAA; Schweizer; Militärdienst; Partei; Unterlassung; Staats; Angehörige; Ausrüstung; Entlassung; Dienst; Zuständig; Verfügung; Verhalten; Liegenden; Vorliegen
A-7102/2013Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltung; Frist; Sicht; Urteil; Flughafen; Pilot; Piloten; Unfall; Bundesverwaltungsgericht; Verwirkung; Regress; Wetter; Vorinstanz; Schlussbericht; Haftpflicht; Sozialversicherung; Kausalzusammenhang; Leistung; Verwirkungs; Bundesgericht; Versicherung; Verwirkungsfrist; Besatzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MosimannKommentar2016
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