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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 72 AIG vom 2022

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Art. 72

180 Covid-19-Test bei der Ausschaffung

1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB181 oder Artikel 49a oder 49abis MStG182 verpflichtet, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimat- oder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens verlangt wird.

2 Die zuständigen Behörden informieren die betroffene Person vorgängig über diese Verpflichtung und über die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung nach Absatz 3.

3 Unterzieht sich eine betroffene Person nicht von sich aus einem Covid-19-Test, so können die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden sie gegen ihren Willen einem Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Während der Durchführung des Tests darf kein Zwang ausgeübt werden, durch den die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet werden könnte. Die zwangsweise Durchsetzung von Covid-19-Tests ist ausgeschlossen bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

4 Die Covid-19-Tests werden durch dafür spezifisch geschultes medizinisches Personal durchgeführt. Dieses verwendet die für die betroffene Person mildeste Testart. Ist es der Ansicht, dass die Durchführung des Tests die Gesundheit der betroffenen Person gefährden könnte, so führt es den Test nicht durch.

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft vom 2. Okt. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 587; BBl 2021 1901), gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Covid-19-Test bei der Ausschaffung) verlängert vom 17. Dez. 2022 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2022 818; BBl 2022 1359).

181 SR 311.0

182 SR 321.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2022.10 (AG.2022.130)Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022)Migration; Migrationsamt; Ausländer; Werden; Ausschaffung; Schweiz; Februar; Untertauchen; Vollzug; Ausschaffungshaft; Ausländerrecht; Schreiben; Bereit; Behörde; Verfügung; Schengen; Migrationsamts; Ausreise; E-Mail-Schreiben; Aufenthalt; November; Zwangsmassnahmen; Verhandlung; Behörden; Regelmässig; Untertauchensgefahr; Genommen; Werden; Schengenraum; Anordnung
BSAUS.2021.42 (AG.2021.703)Anordnung der AusschaffungshaftAusländer; Bereit; Ausschaffung; Migration; Seiner; Migrationsamt; Sonderflug; Werden; Lassen; Rechtlich; Ausschaffungshaft; Ausländerrecht; Durchsetzungshaft; Bereits; Tunesien; Untertauchen; Februar; Freiwillig; Vollzug; Schweiz; Behörde; Untertauchensgefahr; Landes; Genommen; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; -PCR-Test; Covid-; Dezember; September
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