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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 72 LEI de 2020

Art. 72 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 721


1 Abrogé par le ch. IV 2 de la L du 16 déc. 2005, avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2006 4745, 2007 5573; FF 2002 6359).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2022.10 (AG.2022.130)Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022)Migration; Migrationsamt; Ausländer; Werden; Ausschaffung; Schweiz; Februar; Untertauchen; Vollzug; Ausschaffungshaft; Ausländerrecht; Schreiben; Bereit; Behörde; Verfügung; Schengen; Migrationsamts; Ausreise; E-Mail-Schreiben; Aufenthalt; November; Zwangsmassnahmen; Verhandlung; Behörden; Regelmässig; Untertauchensgefahr; Genommen; Werden; Schengenraum; Anordnung
BSAUS.2021.42 (AG.2021.703)Anordnung der AusschaffungshaftAusländer; Bereit; Ausschaffung; Migration; Seiner; Migrationsamt; Sonderflug; Werden; Lassen; Rechtlich; Ausschaffungshaft; Ausländerrecht; Durchsetzungshaft; Bereits; Tunesien; Untertauchen; Februar; Freiwillig; Vollzug; Schweiz; Behörde; Untertauchensgefahr; Landes; Genommen; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; -PCR-Test; Covid-; Dezember; September
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