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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 719 OR dal 2022

Art. 719 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 719

Le persone autorizzate a rappresentare la società firmano per essa, aggiungendo alla ditta sociale la propria firma.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 719 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU170015Negative Feststellung / BetreibungVorinstanz; Beschwerde; Verfügung; Gesuch; Wiederherstellung; Recht; Verfahren; Kostenvorschuss; Schlichtungsverhandlung; Unentgeltliche; Rechtspflege; Friedensrichter; Klägers; Gericht; Betreibung; Frist; Friedensrichteramt; Partei; Entscheid; Wiederherstellungsgesuch; Eintreten; Firma; Verhandlung; Obergericht; Beklagten; Bundesgericht; Einzutreten; Schlichtungsgesuch; Standslos
ZHRU170017Negative Feststellung / BetreibungVorinstanz; Beschwerde; Verfügung; Wiederherstellung; Gesuch; Recht; Verfahren; Kostenvorschuss; Schlichtungsverhandlung; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gericht; Klägers; Betreibung; Friedensrichter; Partei; Entscheid; Frist; Friedensrichteramt; Wiederherstellungsgesuch; Eintreten; Firma; Verhandlung; Schlichtungsgesuch; Nichtleistung; Beklagten; Termin; Einzutreten; Verhandlungstermins

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 509 (5A_224/2009)Konkurseröffnung über eine GmbH (Art. 192 SchKG); Legitimation zur Weiterziehung des Konkursdekretes (Art. 174 SchKG). Die vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH kann die Konkurseröffnung weiterziehen und geltend machen, zur Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung fehle ein gültiger Beschluss der Geschäftsführer (E. 3). Konkurs; Gesellschaft; Beschwerde; Geschäftsführer; Beschwerdeführerin; Konkursdekret; Weiterziehung; Über; Gesellschafter; Überschuldung; Obergericht; Organ; Konkurseröffnung; SchKG; Recht; Urteil; Einzelzeichnungsberechtigte; Rekurs; Erhoben; Gesellschaft; Vorinstanz; Interesse; Rechtsmittel; Zivilsachen; Beschluss; Gültiger; Konkursdekretes; Weiterziehen; Legitimation
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