E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 718 ZGB vom 2023

Art. 718 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 718

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

2. Herrenlos wer­dende Tiere >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 718 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2016 190Nichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205)Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Verfügung; Kanton; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Besitz; Kantons; Verfahrens; Eigentum; Diebstahl; Angefochtene; Entscheid; Eigentums; Antrag; Goldau; Einverständnis; Verfahren; Angefochtenen; Geschädigt; Bundesgericht; Hinsicht; Partei; Hinweis; Privatkläger
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz