Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
2. Herrenlos werdende Tiere >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2016 190 | Nichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205) | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Verfügung; Kanton; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Besitz; Kantons; Verfahrens; Eigentum; Diebstahl; Angefochtene; Entscheid; Eigentums; Antrag; Goldau; Einverständnis; Verfahren; Angefochtenen; Geschädigt; Bundesgericht; Hinsicht; Partei; Hinweis; Privatkläger |