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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 717 OR de 2022

Art. 717 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 717

498

1 Les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la dili­gence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société.

2 Ils doivent traiter de la même manière les actionnaires qui se trou­vent dans la même situation.

498 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 717 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/3Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verschulden. Verjährung. Grundsätzlich gilt im Konkursfall Schadenskenntnis mit Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Vorliegend ist aber unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt (telefonische Nachfrage bei Konkursamt: Es werde keine Dividende ausbezahlt) genügende Kenntnis davon hatte, dass sie mit ihrer gesamten Forderung zu Verlust kommen wird. Diesbezüglich ist die Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zahlungsmoral der Arbeitgeberin, provisorische Pfändungsverlustscheine) haben indessen keine kenntnisauslösende Wirkung. Verschulden bejaht, da kein Exkulpationsgrund erkennbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016,AHV 2015/3).Entscheid vom 11. August 2016 Schaden; Beschwerde; Beiträge; Konkurs; Schadens; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Posten; Ausgleichskasse; Sozialversicherungsbeiträge; Arbeitgeber; Höhe; Recht; Verjährung; Urteil; Betreibung; Verfügung; Gesellschaft; Bezahlt; Aktiven; Mangels; Einsprache; Arbeitgeberin; Organ; Verjährungsfrist; Forderung; Zeitraum
SGAHV 2015/2Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016 Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Beiträge; Verwaltung; Verlustschein; Betreibung; Schadens; Konkurs; Verwaltungsrat; Definitive; Recht; Verlustscheine; Pfändung; Höhe; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Verwaltungsrats; act; Haftung; Verjährung; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Schadenersatzforderung; Sozialversicherungsanstalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 11 (4A_36/2021)
Regeste
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
Gesellschaft; Gläubiger; Beschwerde; Recht; Schaden; Klage; Beschwerdeführerin; Konkurs; Geschädigt; Gläubigers; Aktionär; Konstellation; Klage; Unmittelbar; X-Fonds; Bundesgericht; Mittelbare; Schutz; Gesellschafts; Konkurrenz; Organ; Verwaltung; Unmittelbare; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Vorinstanz
144 V 388aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60 KVG (beide Bestimmungen aufgehoben auf Ende Dezember 2015), aArt. 106-106c KVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017); aArt. 78-78c KVV (aufgehoben auf Ende Dezember 2015); Art. 12 KVAG; Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre KVG-Tochtergesellschaften zur Bildung zusätzlicher Reserven im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60 KVG ("Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung") noch aus aArt. 106a KVG ("Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund") oder aus dem auf 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG kann auf die Zulässigkeit weiterer Finanzierungsmöglichkeiten - beispielsweise in Form von Mittelzuflüssen aus dem VVG-Zusatzversicherungsbereich - geschlossen werden (E. 5-7). Daran vermögen allfällige gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Vorschriften nichts zu ändern (E. 5.6). Kranken; Prämien;Beschwerde; Finanzierung; Versicherer; Krankenversicherung; Reserven; Soziale; Beschwerdeführerinnen; Zuschüsse; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Versicherung; Recht; Korrekt; Krankenversicherer; Sozialen; Holding; Prämienkorrektur; Kanton; Gesellschaft; Urteil; Obligatorischen; Gesellschaften; Finanziell; Ausgaben; Kantone; Zusatz; Leistungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3663/2017KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführerin; Weisung; Sicherung; Prämien; Verfügung; BVGer; Krankenversicherung; Versicherer; Bundesverwaltung; Aufsicht; BVGer-act; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahren; Finanz; Finanzierung; Soziale; Gesetzlich; Autonomie; Aufsichtsbehörde; Gesetzliche; Akten; Gesellschaft; Weisungen; Rechtlich
A-1504/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Verwaltung; Entschädigung; Verwaltungsrat; Urteil; Kündigung; Sachverhalt; Geschäft; Arbeitsverhältnis; Beweis; Verwaltungsrats; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; Recht; BVGer; Vereinbarung; Erheblich; Interesse; Sachverhalts; Aufwand; Arbeitsverhältnisse; Interessen; Arbeitgeber; Person; Geschäftsführer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.17FINMA; Zahlung; Schuldig; Beschuldigte; Zahlungsmittel; Token; Recht; Recht; Bundes; Beschuldigten; öffnen; Filter; Hinzufügen; Ausgabe; Verwaltung; Urteil; Aufsicht; Geschäfts; Gesellschaft; Gericht; FINMAG; Bewilligung; Zeitpunkt; Tokens; Verwaltungsrat; Täter; Aufsichtsmitteilung
BP.2019.83Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Beschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Kammer; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Geschäft; Schuldig; Amtlich; Verteidigung; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Verwaltungsrat; Person; Beschuldigte; Amtliche; Bundesgericht; Sorgfalt; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Einstellung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Verteidiger;
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