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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 716 ZGB vom 2020

Art. 716 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 716 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 2. Eigentumsvorbehalt / b. Bei Abzahlungsgeschäften

b. Bei Abzahlungsgeschäften

Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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