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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 716 OR de 2021

Art. 716 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 716

582

1 Le conseil d’administration peut prendre des décisions sur toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée générale par la loi ou les statuts.

2 Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n’en a pas délégué la gestion.

582 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Attributions intransmissibles583

583 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 716 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160037Aktienrechtliche VerantwortlichkeitKonkurs; Sitin; Konkursitin; Schaden; Beklagten; Pflicht; Gesellschaft; Partei; Gläubiger; Verwaltungsrat; Parteien; Vereinbarung; Interesse; Verantwortlichkeit; Aktien; Aktiven; Geschäft; Recht; Handlung; Interessen; Aktienrechtliche; Pflichten; Handlungen; Forderung; Bestritten; Zeitpunkt; Verkauf; Klage; Überschuldung
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2017/46Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Der Beschwerdeführer war auch nach seiner Entlassung als CEO einer AG noch als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Er macht nicht geltend, diese Stellung tatsächlich früher aufgegeben zu haben, weshalb bis zur Löschung des Eintrags grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.1). Er macht jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Tatsächlich wäre es der Verwaltung bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, den Beschwerdeführer früher auf das Leistungshindernis hinzuweisen oder aber den Anspruch direkt zu verneinen (Erw. 2.3 - 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2018, AVI 2017/46). Beschwerde; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschwerdeführer; Anspruch; Stellung; Handelsregister; Verwaltungsrats; Arbeitgeberähnliche; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdegegnerin; Person; Recht; Auskunft; Entscheid; Leistung; Stehende; Gesellschaft; Handelsregistereintrag; Einfluss; Wäre; Bestehende; Kurzarbeit; Aktien; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Aufklärung; Arbeitslosenkasse; Verwaltungsratsmandat
SGHG.2013.56Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). Beklagten;Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Beweisaussage; Recht; Bankkonto; Organ; Beklact; Zeugen; Forderung; Streitgegenständliche; Geschäft; Glaube; Betrag; Handelsregister; Konto; Glauben; Streitgegenständlichen; Partei; überwies; Ersichtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Deutsche; Beschwerde; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Arbeitgeberähnliche; Beschwerdeführer; Stellung; Rechtsprechung; Arbeitslosenentschädigung; Gesellschafters; Stammanteil; Geschäftsführung; Anspruch; Vorinstanz; Deutschem; Entscheidungen; Sozialversicherung; übertrag; Schweizerischem; Person; Einflussnahme; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2242/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konzern; Steuer; MWSTG; Person; Vorsteuer; Leistung; Urteil; AMWSTG; BVGer; Personal; Mehrwertsteuer; Leistung; Steuerbar; Steuerbare; Arbeitgeber; MWSTG]:; Vorsteuerabzug; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Rechtlich; AMWSTG]:; Rechnung; Leistungen; Höhe; Recht
A-2244/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Konzern; Steuer; Leistung; Person; MWSTG; Rechnung; Personal; AMWSTG; Mehrwertsteuer; Leistungen; Urteil; Höhe; Stewardship-; Ursprünglich; Arbeitgeber; Erbracht; BVGer; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Service; MWSTG]:; Agreement; Leistung; Stewardship-Kosten; Rechtlich; Ursprüngliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.17FINMA; Zahlung; Schuldig; Beschuldigte; Zahlungsmittel; Token; Recht; Recht; Bundes; Beschuldigten; öffnen; Filter; Hinzufügen; Ausgabe; Verwaltung; Urteil; Aufsicht; Geschäfts; Gesellschaft; Gericht; FINMAG; Bewilligung; Zeitpunkt; Tokens; Verwaltungsrat; Täter; Aufsichtsmitteilung
SK.2016.19Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.Schuldig; Beschuldigte; FINMA; Kunde; Kunden; Beschuldigten; Effekte; Recht; Effekten; Verwaltung; Geschäft; Recht; Oben; Aktie; Bundes; Aktien; Gesellschaft;Verwaltungsrat; Effektenhandel; Verfahren; Urteil; FINMAG; Bewilligung; Gesellschaften; Gerichts; Verfahrens; Anklage; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WATTER, ROTHPELLANDA Kommentar, Obligationenrecht II2012
Watter, Roth Pellanda Basler Kommentar, 4. Auflage2012
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