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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 715 CCS dal 2023

Art. 715 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 715

1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all’ac­quirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall’ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.

2 La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestia­me.

b. Vendita a pagamenti rateali >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 715 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110119Rechtsöffnung Beschwerde; Beklagten; Partei; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Vereinbarung; Parteien; Konti; Behauptung; Sperrung; Betreibung; Tatsachen; Gericht; Ziffer; Stehende; Liegende; Rechtsöffnung; Litera; Zweitinstanzliche; Betrag; Aufhebung; Urteil; Leistung; Vorstehende; Vorgebracht; Bundesgericht; Einwendung
SOSTBER.2017.82mehrfache Veruntreuung evtl. Betrug, mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Staat; Täter; Recht; Recht; Kilometer; Betrug; Leasing; Vertrag; Urkunde; Beruf; Staatsanwalt; Berufung; Urteils; Täuschung; Schaden; Amtlich; Amtliche; Opfer; Fahrzeug; Kilometerstand; Mehrfache; Veruntreuung; Vermögens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Recht; Schweiz; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Gültig; Begründet; Register; Werkzeuge; Verbindlich; Aktiven; Räumt; Strittige; Mobiliarpfand; Passiven; Übernahme; Angefochtene; Gültigkeit
110 II 153Art. 226a OR. Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung wegen angeblicher Nichtigkeit des der Forderung zugrundeliegenden Vertrages. Es ist nicht willkürlich, die Nichtgewährung des für den Fall der Zahlung innert dreissig Tagen vereinbarten Skontos bei Ratenzahlung als Teilzahlungszuschlag zu betrachten und deshalb den Vertrag als Abzahlungsvertrag im Sinne von Art. 226a OR einzustufen. Vertrag; Teilzahlungszuschlag; Abzahlungsvertrag; Beschwerde; Skonto; Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Tornado; Kaufpreis; Ratenzahlung; Rechtsöffnung; Dreissig; Provisorische; Restkaufpreis; Entscheid; Barzahlung; Abzahlungsgeschäfte; Muss; Erwägungen; Anzahlung; Restbetrag; Mittleren; Eigentumsvorbehaltsregister; Rechnungsstellung; Restkaufpreises; Gewährt; Teilzahlungsaufschlag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Ivo Kommentar, Basel1998
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