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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 714 ZGB vom 2020

Art. 714 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 714 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 1. Besitzübergang

B. Erwerbsarten

I. Übertragung

1. Besitzübergang

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.

2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 714 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHLF220083Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Fungskläger; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Inventar; Vorinstanz; Verfügung; Berufungsbeklagten; Verfahren; Eigentum; Massnahme; Recht; Massnahmen; Vorsorglich; Partei; Kaufvertrag; Urteil; Gericht; Inventar-Kaufvertrag; Parteien; Entscheid; Vorsorgliche; Besitz; Befinde; Inventarliste; -Strasse; Schriftlich; Stattgefunden; Besitzübertragung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 155Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7). Besitz; Eigentum; Vindikation; Herausgabe; Hotel; Eigentums; Recht; Selbstständige; Herausgabeanspruch; Mittelbar; Abtretung; Mittelbare; Vindikationszession; übertragen; Herausgabeanspruchs; Erben; Besitzanweisung; Besitzer; Unmittelbar; Mobiliar; Zession; Unmittelbare; Berufung; Urteil; Erbengemeinschaft; Selbstständigen; Bundesgericht
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Umstände; Sorgfalt; Waffen; Erhöhte; Aufmerksamkeit; Erwerber; Sorgfaltspflicht; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Erkundigungspflicht; Umständen; Herausgabe; Urteil; Versicherung; Herkunft; Händler; Beklagten; Sind; Gebotene; Erwerbers; Waffensammlung; Antiquitätenhandel; Hinweis; Handel; Branche; Verdacht; Ausgesetzt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-983/2018ZöllePferd; Einfuhr; Pferde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pferdes; Abgabe; Schätzung; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführers; Urteil; Ordner; Abgabepflicht; Schweiz; Abgabepflichtige; Kassabuch; Beweis; Bundes; Zeitpunkt; Vorinstanz; Recht; BVGer; Höhe; Notiz; Schriftlich; Verfahren; Betrag; Kaufpreis; Preis; Notizen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, 5. Aufl.2015
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