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Obligationenrecht (OR)

Art. 714 OR vom 2023

Art. 714 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 714

573

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die glei­chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm­lung.

573 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

4. Recht auf Einbe­rufung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 714 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Recht; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Aktien; Verwaltungsratssitzung; Nichtig; Gesellschaft; Vertretung; Geschäft; Gesuch; Ausstand; Kantons; Verwaltungsratspräsident; Abwahl; Sitzung; Interesse; Einladung; Massnahmen; Projekt; Vertretungsmacht; Einzelgericht; Mitglied
BEBK 2022 473Zulassung Privatklägerschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Kapitalerhöhung; Aktionäre; Wiedererhöhung; Urteil; Massnahme; Kapitalschnitt; Beschwerde; Überschuldung; Verwaltungsrats; Sanierungszweck; Recht; Massnahmen; Klage; Kapitalherabsetzung; Läge; Ordentlichen; Aktienkapitals
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