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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 714 OR de 2022

Art. 714 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 714

491

Les motifs de nullité des décisions de l’assemblée générale s’appli­quent par analogie aux décisions du conseil d’administration.

491 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 714 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Recht; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Aktien; Verwaltungsratssitzung; Nichtig; Gesellschaft; Vertretung; Geschäft; Gesuch; Ausstand; Kantons; Verwaltungsratspräsident; Abwahl; Sitzung; Interesse; Einladung; Massnahmen; Projekt; Vertretungsmacht; Einzelgericht; Mitglied
BEBK 2022 473Zulassung Privatklägerschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Kapitalerhöhung; Aktionäre; Wiedererhöhung; Urteil; Massnahme; Kapitalschnitt; Beschwerde; Überschuldung; Verwaltungsrats; Sanierungszweck; Recht; Massnahmen; Klage; Kapitalherabsetzung; Läge; Ordentlichen; Aktienkapitals
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