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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 713 OR de 2022

Art. 713 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 713

490

1 Les décisions du conseil d’administration sont prises à la majorité des voix émises. Le président a voix prépondérante, sauf disposition con­traire des statuts.

2 Elles peuvent aussi être prises en la forme d’une approbation donnée par écrit à une proposition, à moins qu’une discussion ne soit requise par l’un des membres du conseil d’administration.

3 Les délibérations et les décisions du conseil d’administration sont consignées dans un procès-verbal signé par le président et le secré­taire.

490 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 713 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Partei; Verwaltung; Dividende; Parteien; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Klagt; Sammlung; Jahresrechnung; Gericht; Beklagten; Versammlung; Rückerstattung; Neralversammlung; Gewinn; Generalversammlung; Dividenden; Aktionär; Vorliege; Verfügung; Bilanz; Rechtfertig; Streit; Rechtfertigt; Beschluss
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
GRS 2022 114IV-Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
128 III 209Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c). Stiftung; Stiftungsrat; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zirkularbeschluss; Berner; Stifterwille; Zwingend; Bundes; Stiftungsurkunde; RIEMER; Abberufung; Abstimmung; Stiftungsratsmitglieder; Zusammenhang; Familie; Gehör; Dispositiv-Ziff; Vorliegenden; Verfügung; Abwahl; Abgesetzt; Urteil; Wortlaut; Zwingender; Eheleute; sollte; Stiftungsrates; Beteiligen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-798/2012Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verwaltung; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Recht; Mitarbeit; Mandat; Mitarbeiter; Mandats; Darlehen; FINMA; Verwaltungsrates; Verträge; Mandatsverträge; Rechtlich; KPT/CPT; Interesse; Holding; Aktie; Gesellschaft; Geschäft; Rückkauf; Geschäfts; Entscheid; Beschwerdeführers; Darlehens; Stellung
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