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Obligationenrecht (OR)

Art. 713 OR vom 2022

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Art. 713

486

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichent­scheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustim­mung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mit­glied die mündliche Beratung verlangt.

3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.

486 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 713 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Partei; Verwaltung; Dividende; Parteien; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Klagt; Sammlung; Jahresrechnung; Gericht; Beklagten; Versammlung; Rückerstattung; Neralversammlung; Gewinn; Generalversammlung; Dividenden; Aktionär; Vorliege; Verfügung; Bilanz; Rechtfertig; Streit; Rechtfertigt; Beschluss
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
GRS 2022 114IV-Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
128 III 209Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c). Stiftung; Stiftungsrat; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zirkularbeschluss; Berner; Stifterwille; Zwingend; Bundes; Stiftungsurkunde; RIEMER; Abberufung; Abstimmung; Stiftungsratsmitglieder; Zusammenhang; Familie; Gehör; Dispositiv-Ziff; Vorliegenden; Verfügung; Abwahl; Abgesetzt; Urteil; Wortlaut; Zwingender; Eheleute; sollte; Stiftungsrates; Beteiligen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-798/2012Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verwaltung; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Recht; Mitarbeit; Mandat; Mitarbeiter; Mandats; Darlehen; FINMA; Verwaltungsrates; Verträge; Mandatsverträge; Rechtlich; KPT/CPT; Interesse; Holding; Aktie; Gesellschaft; Geschäft; Rückkauf; Geschäfts; Entscheid; Beschwerdeführers; Darlehens; Stellung
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