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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712 ZGB vom 2021

Art. 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712 C. Rechte an Quellen und Brunnen / VII. Pflicht zur Abtretung / 2. Des Bodens

2. Des Bodens

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160026Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der StockwerkeigentümerBeschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Mergemeinschaft; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Interne; Stimme; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gültig; Gericht; Miteigentum; Gültigkeit; Verfügung; Verwaltungsordnung; Anfechtung; Rechtsschutzi; Vorinstanzliche; Parteien; Stimmen; Miteigentums
SOZZ.1979.3Stockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, GemeinschaftGesetzliche; Verwalter; Gesuch; Vertretung; Aufgaben; Gesetzlichen; Verwaltung; Urteil; Gerichtlich; Vertreter; Fehlt; Prozessuale; Gemeinschaftliche; Stockwerkeigentümer; Angelegenheiten; Gewährleistungsansprüche; Handlungsfähigkeit; Erlass; Einstweiligen; Vorliegenden; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Obergericht; Machen; Gesetzlicher; Aufzuheben; Betraut; Vertretungsbefugnis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3127/2015HausinstallationenBeschwerde; Sicherheit; Beschwerdeführer; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Verfügung; Vorinstanz; Elektrische; Installationen; Elektrischen; Aufforderungen; Sicherheitsnachweise; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Mahnung; Partei; Eigentümer; Sicherheitsnachweises; Periodische; Kontrolle; Wohnung; Periodischen; Parteien; Angefochtene; Mahnungen; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
René BöschBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2019
WermelingerKommentar, a.a.O.2018
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