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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 712OR from 2022

Art. 712 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 712

485

1 The board of directors appoints a chairman and a secretary. The latter need not be a member of the board of directors.

2 The articles of association may stipulate that the chairman be elected by the general meeting.

485 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190457OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beschwerde; Konkursamt; übersteigt; Bezahlen; Einzelrichterin; Schweizerischen; Verfahrens; Einlegerakten; Gesuchstellers; Vorschriften; Liquidation; Frist; Bundesgericht; Verwaltungsrats; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Organisationsmangel; Einzelgericht; Zürich; Rudolf; Gerichtsschreiber; Eintritt
ZHHE190061OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Beklagten; Beschwerde; Schweiz; Konkursamt; Organisation; Handelsregisteramt; Frist; Liquidation; Vorschriften; Bezahlen; Umtriebsentschädigung; Streitwert; übersteigt; Enge-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Bundesgericht; Einzelrichter; Verfahrens; Einzelgericht; Organisationsmangel; Zürich; Gerichtsschreiberin; Adrienne; Hennemann; Gesuchsgegnerin; Eintritt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; Propriété; Propriétaire; Copropriété; Propriétaires; Droit; étages; D'étage; Cit; Copropriétaires; Canton; D'étages; Foncier; Quelle; Autres; Déréliction; Radiation; Abandon; Renonciation; Celle; Cantonal; Ordinaire; Consid; Immeuble; Même; D'une; STEINAUER; Courant; Verzicht
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