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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 711 ZGB vom 2023

Art. 711 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 711

1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von kei­nem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz gerin­gem Nut­zen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Ent­schädigung für Trinkwasserversorgungen, Hy­drantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.

2. Des Bodens >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 49 (5A_420/2022)
Regeste
Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Beschwerde; Kanton; Bildet; Stetigkeit; Mächtigkeit; Schaffen; Stehende; Anfang; Eigentum; Recht; öffentlich; Quellen; Brig-Glis; Beschwerdegegnerin; Urteil; Privat; Bachquelle; Wallis; Ufern; Private; Gemeinde; Gewässern; Gefasst; Bildete; Vorinstanz; Entscheid
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