SG | BZ.2006.68 | Entscheid Art. 18 Abs. 1, 400 Abs. 1 und 401 Abs. 1 OR (SR 220). Bei der subjektiven Vertragsauslegung ist der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille gestützt auf den Vertragstext sowie gestützt auf weitere Indizien, namentlich gestützt das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss und gestützt auf den Vertragszweck zu ermitteln. Erwirbt der Beauftragte Aktien als indirekter Stellvertreter für Rechnung des Auftraggebers, so gehen die Rechte aus den Aktien, und zwar sowohl die Vermögensrechte als auch die Mitgliedschaftsrechte, durch Legalzession auf den Auftraggeber über (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 30. Oktober 2007, BZ.2006.68). | Kläger; Beklagte; Aktien; Vereinbarung; Beklagten; Vertrag; Auftrag; Verwaltungsrat; Geschäfts; Erhalte; Erhalten; Ziffer; übergeben; Aktionär; Hätte; Handel; Verkäufer; Weiter; Zeitpunkt; Berufung; Erwerb; Handelsregister; Gestützt; Rückverkauf; Jahres; Erfüllt; Widerruf; Rücktritt |