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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 711 OR de 2021

Art. 711 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 711

574

574 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

II. Organisation>1. Président>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 711 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.68Entscheid Art. 18 Abs. 1, 400 Abs. 1 und 401 Abs. 1 OR (SR 220). Bei der subjektiven Vertragsauslegung ist der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille gestützt auf den Vertragstext sowie gestützt auf weitere Indizien, namentlich gestützt das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss und gestützt auf den Vertragszweck zu ermitteln. Erwirbt der Beauftragte Aktien als indirekter Stellvertreter für Rechnung des Auftraggebers, so gehen die Rechte aus den Aktien, und zwar sowohl die Vermögensrechte als auch die Mitgliedschaftsrechte, durch Legalzession auf den Auftraggeber über (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 30. Oktober 2007, BZ.2006.68). Kläger; Beklagte; Aktien; Vereinbarung; Beklagten; Vertrag; Auftrag; Verwaltungsrat; Geschäfts; Erhalte; Erhalten; Ziffer; übergeben; Aktionär; Hätte; Handel; Verkäufer; Weiter; Zeitpunkt; Berufung; Erwerb; Handelsregister; Gestützt; Rückverkauf; Jahres; Erfüllt; Widerruf; Rücktritt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 375Art. 813 Abs. 1 OR. Wohnsitz der zur Vertretung befugten Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mindestens ein in der Schweiz wohnender Geschäftsführer muss einzelzeichnungsberechtigt oder gemeinsam mit weiteren in der Schweiz wohnenden Geschäftsführern kollektivzeichnungsberechtigt sein.
Geschäftsführer; Schweiz; Wohnende; Justiz; Wohnenden; Müsse; Gesellschaft; Vertretung; Praxis; Aktiengesellschaft; Wohnsitz; Basel-Stadt; Kantons; Beschwerde; Bestimmungen; Bundesgericht; Beschloss; Kreisschreiben; Befugt; Geschäftsführern; Kollektiv; Wortlaut; Materielle; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Justizdepartement; Trading; Inama; Auffassung; Ständerat; Eidgenössische
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