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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 710 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 710 C. Funtaunas e bigls / VI. Funtaunas necessarias

VI. Funtaunas necessarias

1 Sch’i manca ad in proprietari d’in bain immobigliar l’aua necessaria per la chasa e per la curt e sche quella na sa lascha betg procurar d’insanua auter senza fadias e senza custs sproporziunads, po el pretender dal vischin che quel laschia far diever da ses bigl u da sia funtauna cunter ina indemnisaziun cumplaina, uschenavant ch’el na basegna betg tut l’aua per sasez.

2 Fixond las modalitads, stoi vegnir prendì spezialmain resguard dals interess da la persuna che sto ceder l’aua.

3 Sche las circumstanzas sa midan, poi vegnir pretendi che l’urden stabilì vegnia modifitgà.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 214Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). Das Notbrunnenrecht ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt; es kann auch für ein Grundstück beansprucht werden, auf dem ein Ferienhaus steht (E. 2). Grundstück; Notbrunnen; Notbrunnenrecht; Wasser; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Beklagten; Entscheid; Anspruch; Landwirtschaftliche; Kantons; Notwendige; Industrielle; Notbrunnenrechts; Genutzt; Wassers; Ferienhaus; Beansprucht; Notwendigen; Berufung; Urteil; Fonds; STEINAUER; Bewirtschaftung; Erwägungen; Bewohnen; Gewerbliche
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Nachbar; Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Grundstück; Schädigung; Bauarbeiten; Schaden; übermässig; Nachbarn; Eigentum; Interesse; Handelsgericht; Eigentums; Bahnhofstrasse; Bundesgericht; Klagte; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Schadenersatz; Schweiz; Grundstücke; Liegenschaft; Liegenden
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