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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 710 CCS dal 2021

Art. 710 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 710 C. Sorgenti e fontane / VI. Fontana necessaria

VI. Fontana necessaria

1 Qualora manchi ad un fondo l’acqua necessaria per la casa e le sue dipendenze, e non sia possibile condurvela da altro luogo senza un lavoro ed una spesa sproporzionati, il proprietario può chiedere che il vicino gli ceda, dietro completa indennità, una parte della sorgente o fontana, di cui egli possa privarsi senza detrimento pei propri bisogni.

2 Nel determinare le modalità devesi principalmente aver riguardo all’interesse di colui che è obbligato a fornire l’acqua.

3 Mutandosi le circostanze, può essere chiesta una modificazione delle disposizioni precedenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 214Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). Das Notbrunnenrecht ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt; es kann auch für ein Grundstück beansprucht werden, auf dem ein Ferienhaus steht (E. 2). Grundstück; Notbrunnen; Notbrunnenrecht; Wasser; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Beklagten; Entscheid; Anspruch; Landwirtschaftliche; Kantons; Notwendige; Industrielle; Notbrunnenrechts; Genutzt; Wassers; Ferienhaus; Beansprucht; Notwendigen; Berufung; Urteil; Fonds; STEINAUER; Bewirtschaftung; Erwägungen; Bewohnen; Gewerbliche
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Nachbar; Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Grundstück; Schädigung; Bauarbeiten; Schaden; übermässig; Nachbarn; Eigentum; Interesse; Handelsgericht; Eigentums; Bahnhofstrasse; Bundesgericht; Klagte; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Schadenersatz; Schweiz; Grundstücke; Liegenschaft; Liegenden
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