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Code civil suisse (CC)

Art. 710 CC de 2021

Art. 710 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 710 C. Sources / VI. Fontaine nécessaire

VI. Fontaine nécessaire

1 Le propriétaire qui ne peut se procurer qu’au prix de travaux et de frais excessifs l’eau nécessaire à sa maison et à son fonds, a le droit d’exiger d’un voisin qu’il lui cède contre pleine indemnité l’eau dont celui-ci n’a pas besoin.

2 Les intérêts de la partie cédante seront essentiellement pris en considération.

3 La modification des dispositions prises peut être demandée, si des circonstances nouvelles se produisent.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 214Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). Das Notbrunnenrecht ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt; es kann auch für ein Grundstück beansprucht werden, auf dem ein Ferienhaus steht (E. 2). Grundstück; Notbrunnen; Notbrunnenrecht; Wasser; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Beklagten; Entscheid; Anspruch; Landwirtschaftliche; Kantons; Notwendige; Industrielle; Notbrunnenrechts; Genutzt; Wassers; Ferienhaus; Beansprucht; Notwendigen; Berufung; Urteil; Fonds; STEINAUER; Bewirtschaftung; Erwägungen; Bewohnen; Gewerbliche
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Nachbar; Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Grundstück; Schädigung; Bauarbeiten; Schaden; übermässig; Nachbarn; Eigentum; Interesse; Handelsgericht; Eigentums; Bahnhofstrasse; Bundesgericht; Klagte; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Schadenersatz; Schweiz; Grundstücke; Liegenschaft; Liegenden
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