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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 710 OR de 2022

Art. 710 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 710

487

1 Les membres du conseil d’administration sont élus pour trois ans, sauf disposition contraire des statuts. La durée des fonctions ne peut cependant excéder six ans.

2 Les membres du conseil d’administration sont rééligibles.

487 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 710 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100174ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Recht; Darlehen; Forderung; Darlehens; Pfand; Verträge; Ermächtigung; Klage; Partei; Darlehensvertrag; Gefahr; Abschluss; Organ; Benachteiligung; Parteien; Inhaberschuldbrief; Genehmigung; Verwaltungsrats; Vereinbarung; Doppelvertretung; Klage; Streitgegenständlichen; Gültig; Vereinbarungen; Geschäft; Betreibung
BEZK 2018 475Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes, Art. 165 HRegVBeschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Eintrag; Eintragung; Beschwerdegegner; Anmeldung; Handelsregisteramt; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Partei; Verfügung; Protokoll; Mitglied; Eingetragen; November; Vorinstanz; Vernehmlassung; Entscheid; September; Stellt; Obergericht; Richte; Person; Gewählt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar
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