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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 710OR from 2022

Art. 710 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 710

483

1 The members of the board of directors are elected for a three-year term of office unless the articles of association provide otherwise. However, the term of office must not exceed six years.

2 Re-election is possible.

483 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 710 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100174ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Recht; Darlehen; Forderung; Darlehens; Pfand; Verträge; Ermächtigung; Klage; Partei; Darlehensvertrag; Gefahr; Abschluss; Organ; Benachteiligung; Parteien; Inhaberschuldbrief; Genehmigung; Verwaltungsrats; Vereinbarung; Doppelvertretung; Klage; Streitgegenständlichen; Gültig; Vereinbarungen; Geschäft; Betreibung
BEZK 2018 475Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes, Art. 165 HRegVBeschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Eintrag; Eintragung; Beschwerdegegner; Anmeldung; Handelsregisteramt; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Partei; Verfügung; Protokoll; Mitglied; Eingetragen; November; Vorinstanz; Vernehmlassung; Entscheid; September; Stellt; Obergericht; Richte; Person; Gewählt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar
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