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Obligationenrecht (OR)

Art. 710 OR vom 2021

Art. 710 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 710

569

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder werden einzeln gewählt.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.>

3 Wiederwahl ist möglich.

569 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 710 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100174ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Recht; Darlehen; Forderung; Darlehens; Pfand; Verträge; Ermächtigung; Klage; Partei; Darlehensvertrag; Gefahr; Abschluss; Organ; Benachteiligung; Parteien; Inhaberschuldbrief; Genehmigung; Verwaltungsrats; Vereinbarung; Doppelvertretung; Klage; Streitgegenständlichen; Gültig; Vereinbarungen; Geschäft; Betreibung
BEZK 2018 475Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes, Art. 165 HRegVBeschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Eintrag; Eintragung; Beschwerdegegner; Anmeldung; Handelsregisteramt; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Partei; Verfügung; Protokoll; Mitglied; Eingetragen; November; Vorinstanz; Vernehmlassung; Entscheid; September; Stellt; Obergericht; Richte; Person; Gewählt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar
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