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Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 71 PA dal 2021

Art. 71 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 71 M. Ricorsi speciali / II. Denunzia

II. Denunzia

1 Chiunque può denunziare, in ogni tempo, all’autorità di vigilanza i fatti che richiedono, nell’interesse pubblico, un intervento d’ufficio contro un’autorità.

2 Il denunziante non ha i diritti di parte.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 259 (2C_524/2018)Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). Beschwer; Beschwerde; Regel; Regelung; Einvernehmliche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verhalten; Verfahren; Urteil; Einvernehmlichen; Beschwerdegegnerin; Rechtlich; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Unzulässig; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Recht; Legitimation; Sekretariat; Verfügung; Wettbewerbskommission; Focht; Fochten; Kartellrechtlich
143 V 312 (9C_176/2017)Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Leistung; Krankenkasse; Invalidenversicherung; Nachzahlung; Person; Beschwerde; Vorleistung; Sachverhalt; Vorleistende; Beschwerdeführerin; Anspruchsbegründende; Frist; Anspruchsbegründenden; Sozialversicherung; SWICA; Urteil; Kenntnisnahme; Leistungen; Eltern; Nachzahlungsanspruch; Nachzahlungspflicht; Anspruch; Gericht; Anmeldung; Vorleistungspflicht; Bundesgesetzes; Hinweis; Krankenversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1004/2020Personen- und WarentransportBeschwerde; Eisenbahn; Person; Personen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Personenbeförderung; Bundes; Sicherheit; Konzession; Verfahren; Beschwerdegegner; Personenbeförderungskonzession; Infrastruktur; Umwelt; Verkehr; Recht; Betrieb; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Bahnübergänge; Verkehrs; Interesse; Partei; Tungsgericht; Eisenbahnverkehr; Fahrplan; Hinwil
C-2900/2021KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Recht; Verfügung; Beschwerdeführer; Kanton; Bundes; Kantons; Zuständig; Rechtsverweigerung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Begehren; Erlass; Vorinstanz; Aufsicht; Feststellung; Verfahren; Stellen; Handlung; Aufl; Urteil; Eingabe; Medikament; Kantonsspital; Gesundheit; Festzustellen; Beilage; Zuständigkeit; Rechtsverweigerungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OLIVER ZIBUNGPraxiskommentar zum VwVG2009
Vogel Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2008
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