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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Der Art. 71 VVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 71 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2017.1BerufsvorsorgeVorsorge; Leistung; Säule; Rente; Überentschädigung; Leistungen; Schaden; Erwerbsunfähigkeit; Nachteil; Finanzielle; Invalide; Klagt; Renten; Gebunden; Beklagten; Gebundene; Recht; Person; Finanziellen; Erwerbsausfall; Berufliche; Bundesgericht; Gebundenen; Schadens; Anspruch; Sozialversicherung; Bestimmungen; Rentenleistung; Einkommen
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Kläger; Beklagte; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Sichere; Richtig; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Beklagten; Erheblich; Anzeige; Beantwortet; September; Anzeigepflicht; Police; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Stellt; Risiko; Jedoch; Ausdrücklich; Vertrags; Bestehende; Falsch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 539Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 VVG; Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Berechnung der Ersatzpflicht bei Doppelversicherung; Grundsätze (E. 5). Versicherung; Police; Versicherungssumme; H-Police; Vorinstanz; Versicherer; Schaden; Leistung; Ersatz; H-Policen; B-Police; Selbstbehalt; Doppelversicherung; Ersatzpflicht; Vermögensversicherung; Klagten; Versicherungssummen; Verhältnis; Beklagten; Gasturbine; Ansicht; Lloyd's; Recht; Klage; Urteil; Lehre; Vermögensversicherungen; Sachversicherung; Underwriters; Interesse
128 V 243Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und 27 BVV 2; Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber beteiligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam. - Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversicherung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung handelt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen. Prestation; Prestations; Assurance; Prévoyance; Consid; Assuré; Vaudoise; Droit; Recourante; Maladie; D'invalidité; D'une; Institution; Assurances; Statut; Journalière; Réduire; Indemnités; L'assurance; Salaire; Disposition; Journalières; Fédéral; L'assuré; Perte; Professionnelle; D'assurance; Statuts; Pension

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FISCHER Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag1932
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