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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 71 ONC dal 2021

Art. 71 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 71 Rimorchiatura a traino e a spinta, in generale

1 I conducenti di veicoli a motore e dei velocipedi* come anche i passeggeri non devono tirare né rimorchiare a traino o a spinta veicoli od oggetti. È parimente vietato tirare sciatori, slitte per sport e simili e condurre animali. I ciclisti adulti possono, tuttavia, tenere, con la necessaria prudenza, un cane al guinzaglio.

2 L’autorità cantonale può consentire di rimorchiare a traino legna e simili, come anche di tirare sciatori nelle regioni di sport invernali.1

3 ...2

* Per i ciclisti, cfr. anche art. 46 cpv. 4 LCStr.


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 24 giu. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).
2 Abrogato dal n. I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 189Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrlässige; Fahrrad; Schwere; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Tretene; Schweren; Verantwortlich; Fahrlässigen; Vorinstanz; Peter; Beschwerdegegners; Gefährdung; Vorwurf; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtfertige; Gefahr; Gangene; Gefährdet; Urteil
111 IV 92Art. 91 Abs. 1; 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Führen eines Motorfahrzeugs. Wer ein Auto auf ebener Strecke umparkiert, indem er es, ohne den Motor anzulassen, neben der geöffneten linken Türe gehend, vorwärts schiebt, führt nicht ein Motorfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen. Motor; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Führer; Motorfahrzeugs; Verkehr; Fahrzeugs; Führerausweis; Bewegung; Angetrunken; Zustand; Fortbewegung; Angetrunkenem; Lenker; Führerausweises; Kantons; Entzugs; Gefahren; Führens; Geöffnete; Wagen; Person; Technische; Strassenverkehr; Erheblich; Motorische; Schaffhausen; Ebener; Strecke
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