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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 71 UVG vom 2023

Art. 71 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 71

162 Eingeschränkte Steuerfreiheit

In Abweichung von Ar­tikel 80 Absatz 1 ATSG163 können Ver­sicherer nur Zuweisun­gen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Si­cherstellung von An­sprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

162 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

163 SR 830.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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