Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210526 | Gewerbsmässiger Wucher etc. und Widerruf | Digte; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schädigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Sicht; Zwang; Zwangs; Schädigten; Instanz; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Lichen; Vorinstanz; Richt; Finanziell; Kredit; Recht; Erhalte; Finanzielle; Staat; Recht; Sinne; Waltschaft; Fahre; Lichkeit |
ZH | SB210320 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Amtlich; Forderung; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Verteidigung; Ersatzforderung; Verfahren; Verteidiger; Privatkläger; Kantons; Ordner; Verfahren; Marihuana; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/176 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176). | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Rente; Rückforderung; Rechtlich; Rechtliche; Leistung; Renten; Verfügung; Leistungen; Staat; Urteil; Vorsorglich; Rechts; Kantons; Rückerstattung; Verwirkung; Verzugszinsen; Gallen; Verwirkungsfrist; Staatsanwaltschaft; Observation; IV-Stelle; Rechtlichen; Ersatzforderung; Zahlung; Klage; Vorsorgliche |
SG | B 2005/216 | Entscheid Steuerstrafrecht, Art. 2, Art. 71 lit. b und c sowie Art. 337 StGB (SR). Anwendung des strafrechtlichen Grundsatzes des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verjährung. Je-de Hinterziehungshandlung des Steuerpflichtigen, die zu ei-ner unvollständigen Veranlagung führt, stellte eine eigene Tat dar. Es liegen weder ein Dauerdelikt nach Art. 71 lit. c StGB noch eine natürliche oder tatbestandliche Handlungs-einheit im Sinne von Art. 71 lit. b StG vor. Gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 337 StGB sind die einzelnen unvollständig veranlagten Steuerperioden auch hinsichtlich der Verjährung für sich zu betrachten (Verwaltungsgericht, B 2005/216). | Steuer; Recht; Recht; Beschwerde; Verjährung; Steuerhinterziehung; Steuerjahr; Steuerjahre; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlich; Begangen; Unvollständig; Beschwerdeführer; Schuldig; Mildere; Tatbestand; Veranlagung; Grundsatz; Verhalten; Taten; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerdegegner; Handlungen; Angeschuldigte; Dauerdelikt; Einheit; Steuergesetz; Beurteilung; Kommentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 36 (6B_895/2019) | Regeste Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2). | Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte |
144 IV 17 | Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). | Privatkläger; Beschwerde; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Schuldig; Privatklägerschaft; Person; Beschuldigte; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Kautionen; Verfahrensbeteiligte; AA; Verpflichtet; Beschwerdeführer; Berufung; Dispositivziff; Obergericht; Vermögenswerte; Frist; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Verfahren; Einziehung; Präsidialverfügung; Beantragten; Sinne |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.34 | Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts | |
BB.2021.64 | Beschwerde; Hinzufügen; öffnen; Filter; Beschwerdeführer; Vermögens; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Vermögenswert; Vermögenswerte; Beschwerdegegnerin; Urteil; Verfahrensakten; Entscheid; Beschlag; Entscheide; Person; Beschlagnahme; Gesellschaft; Konto; Tatverdacht; Einziehung; Bundesgericht; Urteile; Kredit; Hinreichende; Mutmasslich |
Autor | Kommentar | Jahr |
Marcel Scholl | Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisationen | 2018 |