Art. 71 StGB vom 2023
Art. 71
1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.
Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/176 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176). | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Rente; Rückforderung; Rechtlich; Rechtliche; Leistung; Renten; Verfügung; Leistungen; Staat; Urteil; Vorsorglich; Rechts; Kantons; Rückerstattung; Verwirkung; Verzugszinsen; Gallen; Verwirkungsfrist; Staatsanwaltschaft; Observation; IV-Stelle; Rechtlichen; Ersatzforderung; Zahlung; Klage; Vorsorgliche |
SG | B 2005/216 | Entscheid Steuerstrafrecht, Art. 2, Art. 71 lit. b und c sowie Art. 337 StGB (SR). Anwendung des strafrechtlichen Grundsatzes des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verjährung. Je-de Hinterziehungshandlung des Steuerpflichtigen, die zu ei-ner unvollständigen Veranlagung führt, stellte eine eigene Tat dar. Es liegen weder ein Dauerdelikt nach Art. 71 lit. c StGB noch eine natürliche oder tatbestandliche Handlungs-einheit im Sinne von Art. 71 lit. b StG vor. Gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 337 StGB sind die einzelnen unvollständig veranlagten Steuerperioden auch hinsichtlich der Verjährung für sich zu betrachten (Verwaltungsgericht, B 2005/216). | Steuer; Recht; Recht; Beschwerde; Verjährung; Steuerhinterziehung; Steuerjahr; Steuerjahre; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlich; Begangen; Unvollständig; Beschwerdeführer; Schuldig; Mildere; Tatbestand; Veranlagung; Grundsatz; Verhalten; Taten; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerdegegner; Handlungen; Angeschuldigte; Dauerdelikt; Einheit; Steuergesetz; Beurteilung; Kommentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 36 (6B_895/2019) | Regeste Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2). | Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Sinne; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Aufl; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte |
144 IV 17 | Art. 105 Abs. 1 lit. f und Art. 383 Abs. 1 StPO; durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren. Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Die Rechtsmittelinstanz darf von ihnen keine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Art. 383 Abs. 1 StPO ist nicht analog anwendbar (E. 2). | Privatkläger; Beschwerde; Verfahren; Sicherheit; Urteil; Kaution; Schuldig; Privatklägerschaft; Person; Beschuldigte; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Kautionen; Verfahrensbeteiligte; AA; Verpflichtet; Beschwerdeführer; Berufung; Dispositivziff; Obergericht; Vermögenswerte; Frist; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Verfahren; Einziehung; Präsidialverfügung; Beantragten; Sinne |