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SchKG ()

Art. 71 SchKG () drucken

Art. 71

1 L’avis da pajament vegn consegnà al debitur suenter che la dumonda da scussiun è entrada.137

2 Sche l’uffizi da scussiun retschaiva pliras dumondas da scussiun cunter il medem debitur, ston tut ils avis da pajament vegnir conse­gnads a medem temp.

3 Ina dumonda da scussiun ch’è entrada pli tard na dastga en nagin cas vegnir exequida avant la dumonda da scussiun precedenta.

137 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

4. Furma da la consegna >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 71 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Nichtig; Schadenersatzverfügung; Schuldbetreibungs; Entscheid; Partei; Begründung; MwH; Anspruchs; Aufzuheben; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 III 107Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Betreibungsamt; Konkurs; Polizeibeamten; Schuldner; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Über; Beamte; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Beamten; Vorliegenden; Zustellungsversuch; Aufsichtsbehörden; Voraussetzungen; Rekurrenten; Auftrag; übergab
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