E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 71 LP de 2023

Art. 71 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 71

1 Le commandement de payer est notifié au débiteur à réception de la réquisition de poursuite.144

2 L’office qui reçoit plusieurs réquisitions contre le même débiteur doit notifier tous les commandements de payer en même temps.

3 Aucune réquisition ne peut être exécutée avant celle qui est plus ancienne.

144 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

4. Forme de la notification >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 71 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Nichtig; Schadenersatzverfügung; Schuldbetreibungs; Entscheid; Partei; Begründung; MwH; Anspruchs; Aufzuheben; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 III 107Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Betreibungsamt; Konkurs; Polizeibeamten; Schuldner; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Über; Beamte; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Beamten; Vorliegenden; Zustellungsversuch; Aufsichtsbehörden; Voraussetzungen; Rekurrenten; Auftrag; übergab
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz