1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
4. Form der ZustellungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150223 | Kostenbeschwerde usw. / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Zustellversuch; Zustellversuche; Zustellung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Unentgeltliche; Zahlungsbefehls; Gungen; Betreibungsamtes; Partei; Unentgeltlichen; Frist; Forderung; Beschwerdegegnerin; Zustellkosten; Erhoben; Fallen; Sachverhalt; Gläubiger |
ZH | PS150069 | Vorlage der Beweismittel, zeitliche Begrenzung | Beschwerde; Schuldner; Beweismittel; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Uster; Gläubiger; Begehren; Bestreitungsfrist; Schuldnerin; Recht; Vorlage; Frist; Einsicht; Rechtsvorschlag; Irksgericht; Verfahren; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Verfügung; Erhoben; Schuldbetreibung; Konkurs; Auflage; Vorinstanz; Kantonale |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 III 107 | Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. | Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Betreibungsamt; Konkurs; Polizeibeamten; Schuldner; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Über; Beamte; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Beamten; Vorliegenden; Zustellungsversuch; Aufsichtsbehörden; Voraussetzungen; Rekurrenten; Auftrag; übergab |