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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 71 SchKG vom 2021

Art. 71 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 71

1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei­bungsbegehrens zugestellt.137

2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegeh­ren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zu­zu­stellen.

3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 71 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Nichtig; Schadenersatzverfügung; Schuldbetreibungs; Entscheid; Partei; Begründung; MwH; Anspruchs; Aufzuheben; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 III 107Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Betreibungsamt; Konkurs; Polizeibeamten; Schuldner; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Über; Beamte; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Beamten; Vorliegenden; Zustellungsversuch; Aufsichtsbehörden; Voraussetzungen; Rekurrenten; Auftrag; übergab
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