Art. 71 KVG vom 2023
Art. 71
Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung
1 Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten.
2 Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 318 | Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2000; Anspruch der Arbeitnehmenden auf Abschluss einer Kollektivversicherung, die im Krankheitsfall bestimmte Taggeldleistungen erbringt; Prämienbefreiung. Auslegung der normativen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (E. 2). Die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kollektivversicherung erlöschen nicht ohne weiteres mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern können dieses überdauern (E. 3 und 4). Ein Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Kollektivversicherung mit den zugesicherten Leistungen nicht nachkommt, haftet für den Schaden, welcher den Arbeitnehmenden daraus entsteht (E. 5). | Versicherung; Arbeitgeber; Arbeitnehmende; Taggeld; Arbeitnehmenden; Kollektivversicherung; Arbeitsverhältnis; Prämie; Auslegung; Prämien; Kündigung; Taggeldleistungen; Krankheit; Arbeitsverhältnisses; Krankentaggeld; Gerichte; Einzelversicherung; Arbeitgebers; Bestimmungen; Beendigung; Anspruch; Verpflichtung; Wortlaut; Leistungen; Prämienbefreiung; Grundsatz; Taggelder; Merkblatt; Lohnfortzahlung |
127 III 235 | Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG. Unter dem Versicherungsvorbehalt versteht Art. 71 Abs. 1 KVG sowohl die individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen als auch den generellen, zeitlich unbefristeten Deckungsausschluss (E. 2). | Versicherung; Einzelversicherung; Kollektivversicherung; Versicherungsschutz; Krankentaggeld; Recht; Einschränkung; Vorbehalte; Leistungen; Krankheit; Individuelle; Zeitlich; Versicherer; Person; Versicherungsschutzes; Verwaltung; Übertritt; Versicherungsvorbehalt; Begrenzte; Verwaltungsgericht; Arbeitsunfähigkeit; Übertretenden; Versicherungsdeckung; Krankentaggeldversicherung; Urteil; Anspruch; Versicherungsleistungen; Nebst |