E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 71 LAMaI dal 2021

Art. 71 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 71 Uscita dall’assicurazione collettiva

1 L’assicurato che esce dall’assicurazione collettiva perché cessa di appartenere alla cerchia degli assicurati definita dal contratto oppure perché quest’ultimo è disdetto, ha diritto al trasferimento nell’assicurazione individuale dell’assicuratore. Se nell’assicurazione individuale l’assicurato non assicura prestazioni più elevate, non possono essere formulate nuove riserve e dev’essere mantenuta l’età d’entrata determinante nel contratto collettivo.

2 L’assicuratore deve provvedere affinché l’assicurato sia informato per scritto in merito al suo diritto di passare all’assicurazione individuale. Se omette questa informazione, l’assicurato rimane nell’assicurazione collettiva. L’assicurato deve far valere il diritto di passaggio entro tre mesi dal ricevimento della comunicazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 71 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120094ForderungBerufung; Recht; Übertritt; Beweis; Vorinstanz; Einzelkrankentaggeldversicherung; Partei; Entscheid; Klägers; Unentgeltlich; Mandat; Klage; Gericht; Beklagten; Auftrag; Parteien; Versicherung; Berufungsverfahren; Unentgeltliche; Verfahren; Erstinstanzliche; Schaden; Müsse; Einzelversicherung; Erwähnt
VD2019/811-Assurance; Travail; Courant; Recourant; Décision; Assuré; Capacité; Prestations; D'assurance; D'une; Couverture; Incapacité; L'assurance; Février; L'assuré; Individuel; L'art; était; Condition; L'intimée; Qu'il; Conditions; Rapport; Générale; Position; Courrier; Recours; Résiliation; Arrêt; Dommage
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
BSZV.2019.2 (SVG.2020.33)Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung bei ArbeitslosigkeitKläger; Beklagte; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Leistung; Gelten; Einzelversicherung; Dezember; Gemäss; Übertritt; Krankheit; Geltend; Vorliegend; Versichert; Januar; November; Person; Taggeld; Klagbeilage; Halten; Replik; Versicherte; Gemacht; Welche; Werden; Arbeitslosen; Beklagten; Diesem; Leistungspflicht; Versicherer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 318Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2000; Anspruch der Arbeitnehmenden auf Abschluss einer Kollektivversicherung, die im Krankheitsfall bestimmte Taggeldleistungen erbringt; Prämienbefreiung. Auslegung der normativen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (E. 2). Die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kollektivversicherung erlöschen nicht ohne weiteres mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern können dieses überdauern (E. 3 und 4). Ein Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Kollektivversicherung mit den zugesicherten Leistungen nicht nachkommt, haftet für den Schaden, welcher den Arbeitnehmenden daraus entsteht (E. 5). Versicherung; Arbeitgeber; Arbeitnehmende; Taggeld; Arbeitnehmenden; Kollektivversicherung; Arbeitsverhältnis; Prämie; Auslegung; Prämien; Kündigung; Taggeldleistungen; Krankheit; Arbeitsverhältnisses; Krankentaggeld; Gerichte; Einzelversicherung; Arbeitgebers; Bestimmungen; Beendigung; Anspruch; Verpflichtung; Wortlaut; Leistungen; Prämienbefreiung; Grundsatz; Taggelder; Merkblatt; Lohnfortzahlung
127 III 235Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG. Unter dem Versicherungsvorbehalt versteht Art. 71 Abs. 1 KVG sowohl die individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen als auch den generellen, zeitlich unbefristeten Deckungsausschluss (E. 2). Versicherung; Einzelversicherung; Kollektivversicherung; Versicherungsschutz; Krankentaggeld; Recht; Einschränkung; Vorbehalte; Leistungen; Krankheit; Individuelle; Zeitlich; Versicherer; Person; Versicherungsschutzes; Verwaltung; Übertritt; Versicherungsvorbehalt; Begrenzte; Verwaltungsgericht; Arbeitsunfähigkeit; Übertretenden; Versicherungsdeckung; Krankentaggeldversicherung; Urteil; Anspruch; Versicherungsleistungen; Nebst
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz