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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 71 AIG vom 2022

Art. 71 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 71

Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB170 oder Artikel 49a oder 49abis MStG171 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:172

a.
bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
b.
die Reise organisiert;
c.173
die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt.

2 Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.174

170 SR 311.0

171 SR 321.0

172 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 71 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2 2021 4Anordnung der AusschaffungshaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Ausschaffung; Rechtlich; Rechtliche; Bundes; Entscheid; Ausschaffungshaft; Verfahren; Kanton; Unentgeltliche; Bundesgericht; Angefochten; Rechtlichen; Januar; Halten; Bundesgerichts; Ausländer; Gehör; Wegweisung; Graubünden; Kantons; Stellt; Zwangsmassnahmen; Gelten; Urteil; Tatsächlich; Vollzug; Erscheint
GRSK2-19-67-Beschwerde; Führer; Deführer; Beschwerdeführer; Fungshaft; Ausschaffung; Schaffungshaft; Ausschaffungshaft; Bünden; Graubünden; Gericht; Kanton; Entscheid; Gerung; Verfahren; Handlung; Kantons; Längerung; Vollzug; Setzung; Verfahrens; Nahmengericht; Behörde; Wegweisung; Zwangsmassnahmen; Massnahmengericht; Person

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2019.9 (AG.2019.161)Verlängerung der AusschaffungshaftMigration; Migrationsamt; Ausländer; Ausschaffungshaft; Vollzug; Oktober; Monate; Februar; Behörde; Werden; November; Beschleunigungsgebot; Ersucht; Körperverletzung; Einzelrichter; Januar; Behörden; Gesuch; Urteil; Treffen; Zuständige; Einzelrichterin; Monaten; Kanton; Verfügung; Strafvollzug; Zwangsmassnahme; Sachverhalt; Vollzugs; Zurück
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