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Code civil suisse (CC)

Art. 706 CC de 2021

Art. 706 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 706 C. Sources / III. Sources coupées / 1. Indemnité

III. Sources coupées

1. Indemnité

1 Est passible de dommages-intérêts celui qui cause un préjudice au propriétaire ou à l’ayant droit, en coupant, même partiellement, ou en souillant, par des fouilles, constructions ou travaux quelconques, des sources déjà utilisées dans une mesure considérable ou captées en vue de leur utilisation.

2 Lorsque le dommage n’a été causé ni à dessein, ni par négligence, ou lorsqu’il est imputable à une faute de la partie lésée, le juge appréciera si une indemnité est due et il en fixera, le cas échéant, le montant et la nature.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Quellen; Wasser; Realersatz; Recht; Schätzungskommission; Enteigner; Einsprache; Enteigneten; Ersatz; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Entschädigung; Begehren; Beeinträchtigung; Rechte; Enteignungsrecht; Enteignerin; Quellenrechts; Nachbarrechtlich; Quellwasser; Beschwerde; Urtenen; Sachleistung; Realersatzleistung; Verfahren
80 II 378Ermittlung der Grundstücksgrenzen beim Fehlen von Grundbuchplänen (Art. 668 ZGB). Grundstück in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 952 ZGB). Bedeutung des Fehlens eines Blattes im Grundbuch des Kreises, wo der kleinere Teil des Grundstücks liegt. Abgraben von Quellen. Voraussetzungen des Schadenersatzes (Art. 706 ZGB) und der Wiederherstellung des frühern Zustandes (Art. 707 Abs. 1 und 2 ZGB). Umfang des Schadenersatzanspruchs bei absichtlichem Abgraben einer erheblich benutzten Quelle (Art. 706 ZGB). Wasser; Quelle; Beklagten; Grundbuch; Hasenloch; Wiederherstellung; Schaden; Liegenschaft; Grundstück; Schadenersatz; Vorinstanz; Gemeinde; Hasenlochquelle; Benutzung; Bewirtschaftung; Recht; Kübeliberg; Saanen; Frühern; Zustand; Zweisimmen; Zustande; Liesse; Erheblich; Grenze; Fassung; Zustandes; Abgrabung; Werden
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